„verordnung wider die verführung junger mädgen zu bordels, und zur verhütung der ausbreitung venerischer uebel“, erlassen in berlin vor 241 jahren.
auszüge:
es ist in erfahrung gebracht, daß junge einfältige mädgen, besonders aus kleinen städten, unter arglistigen vorspiegelungen, sie in vorteilhafte dienste unterzubringen, nach berlin gelockt, hier aber, ohne es zu wissen, in bordels gebracht, und wider ihren anfänglichen vorsatz zum feilen hurenleben, also zu ihrem verderben verleitet werden… solchen schändlichen verführungen und den höchst verderblichen folgen aus der überhand nehmenden mitteilung des venerifschen uebels nachdrücklicht zu begegnen, werden nachstehende vorschriften erlassen…
den lohnhuren in den bordels wird ernstlich untersagt, auf der straße, vor dem hause und in den fenstern durch geberden, zeichen und winke die vorübergehenden anzulocken und einzuladen, und die hurenwirthe müssen solches an denselben nicht erdulden. durch die polizeibedienten wird darauf fleißig acht gegeben werden, und diejenige, die dawider handelt, das erstemal mit dreitägigem, bei wiederholungen aber mit achttägigem und lângerm gefängniß halb bei wasser und brod gestraft werden. auch soll ihr wirth, der solches nachgesehen, oder gar veranlaßt zu haben überführet wird, doppelte strafe leiden.
in den bordels sollen die wirthe denen, die solche besuchen, weder wein, brandwein, liqueurs, puntsch oder andere starke getränke, noch essen, sondern bloß thee, cafee, chokolade, bier und dergleichen nicht erhitzende und berauschende erfrischungen reichen, auch nicht verstatten, daß starke getränke und speisen von den hinkommenden mitgebracht, der dahin bestellet, und daselbst genossen werden.
ist eine unschuldige weibsperson durch list oder gewalt in ein bordel gebracht worden; so hat sowohl der wirth, als der, oder diejenigen, die an solchem schändlichen verbrechen theil genommen haben, öffentliche ausstellung und vier- bis zehnjährige zuchthausstrafe nebst willkommen und abschied verwirkt. überdies soll dem wirth seine nahrung genommen werden, auch demselben zu keiner entschuldigung gereichen, daß er die arglistige verführung oder gebrauchte gewalt weder gewußt noch genehmigt habe, indem er keine weibsperson bei sich aufnehmen muß, ohne vorher dem polizei-directorio davon anzeige gethan, und von demselben, nach untersuchung aller umstände, dazu die erlaubniß erhalten zu haben.
in den vorzüglich bewohnten straßen und plätzen der stadt sollen keine bordelle geduldet, sondern solche nur in einer ziemlichen, doch solchen, entfernung von denselben, daß die polizei sie ohne schwierigkeiten beobachten und den darin vorfallenden unordnungen mit gehöriger schnelligkeit steuren könne, und in geringen straßen und gassen nachgegeben werden.
auf die winkelkupler und kuplerinnen, die sich damit abgegeben, manns- und frauenspersonen, von welchem stände sie seyn mögen, in ihren wohnungen gelegenheit zur unzucht zu machen, wird strenge vigiliret werden, und die sich darauf betreten lassen, sollen, nach befinden, mit dreimonatlicher gefängnis- oder zuchthausstrafe belegt werden.
die im finstern auf den straßen herumwankenden gassenhuren sollen durchaus nicht geduldet, sondern, wo sie sich betreffen lassen werden, aufgegriffen, und nach ihrer heilung, wenn sie mit einer venerischen krankheit behaftet sind, auf sechs bis zwölf monate ins zuchthaus gebracht werden.
kann hingegen eine hure jemanden überführen, daß er sie durch seinen beischlaf mit ihr inficeret habe, so soll derselbe auf ihre oder des bordelwirths anzeige und klage, nicht nur unterhaltungs- und heilungskosten tragen, und zwar so lange als, nach dem ermessen der charite-behörde, die hure bis zu ihrer völligen genesung in der charite bleiben muß, sondern auch mit funfzig thaler geld oder dreimonatlicher zuchthausstrafe belegt werden.
gleichermaßen sollen sie durch solche anweisung von den merkzeichen, woran sie bei einer ihrer begehrenden mannsperson ein venerisches übel argwohnen oder gewiß erkennen können, belehret werden, um sich der fleischlichen vermischung mit derselben zu enthalten.
da bisher die venerischen krankheiten der lohnhuren darum verschwiegen worden, und dieselben sich damit unerfahrenen leuten heimlich anvertrauet baben, weil die bordelwirthe die ihnen schwer fallenden kur- und verpflegungskosten in der charite für die dahin gebrachten bezahlen müssen; so ist, um dieses hinderniß aus dem wege zur räumen, die einrichtung zu einer heilungscasse für dieselben gemacht, vermöge welcher die wirthe und ihre lohnhuren, wenn diese in das unglück der ansteckung gerathen, von den gedachten oft ihr vermögen erschöpfenden kosten befreiet, und für eine lebenswiedrige, aus dem wachsthum solche bösen krankheit erfolgenden zerrüttung ihres körpers und ihrer gesundheit bewahret werden.

