#Utopia. 29. november 1947: die UN-Vollversammlung beschließt den Teilungsplan für Palästina
Resolution 181 (II).
A
Die Generalversammlung,
nachdem sie auf Ersuchen der Mandatsmacht zu einer Sondertagung zusammengetreten ist, um einen Sonderausschuß zu bilden und ihn anzuweisen, die Prüfung der Frage der künftigen Regierung Palästinas auf der zweiten ordentlichen Tagung der Generalversammlung vorzubereiten;
nach Bildung eines Sonderausschusses mit dem Auftrag, alle für das Palästinaproblem erheblichen Fragen und Probleme zu untersuchen und Vorschläge zur Lösung des Problems auszuarbeiten,
und nach Entgegennahme und Prüfung des Berichts des Sonderausschusses (Dokument A/364)1, der eine Reihe einstimmiger Empfehlungen und einen von der Mehrheit des Sonderausschusses gebilligten Teilungsplan mit Wirtschaftsunion enthält,
ist der Auffassung, daß die gegenwärtige Situation in Palästina geeignet ist, das Gemeinwohl und die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Nationen zu beeinträchtigen;
nimmt Kenntnis von der Erklärung der Mandatsmacht, wonach sie plant, die Räumung Palästinas bis zum 1. August 1948 abzuschließen;
empfiehlt dem Vereinigten Königreich als der Mandatsmacht für Palästina und allen anderen Mitgliedern der Vereinten Nationen hinsichtlich der künftigen Regierung Palästinas die Verabschiedung und Durchführung des nachstehend dargelegten Teilungsplans mit Wirtschaftsunion;
ersucht darum,
a) daß der Sicherheitsrat die erforderlichen Maßnahmen ergreift, die in dem Plan zu dessen Durchführung vorgesehen sind;
b) daß der Sicherheitsrat prüft, sofern die Umstände während der Übergangszeit dies erfordern, ob die Situation in Palästina eine Bedrohung des Friedens darstellt. Entscheidet der Sicherheitsrat, daß eine solche Bedrohung vorliegt, so soll er zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit die Ermächtigung der Generalversammlung dahin gehend ergänzen, daß er gemäß den Artikeln 39 und 41 der Charta Maßnahmen ergreift, um die Kommission der Vereinten Nationen wie in dieser Resolution vorgesehen mit der Befugnis auszustatten, in Palästina die ihr mit dieser Resolution zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen;
c) daß der Sicherheitsrat jeden Versuch, die in dieser Resolution vorgesehene Regelung gewaltsam zu ändern, als eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung, gemäß Artikel 39 der Charta, betrachtet;
d) daß der Treuhandrat darüber unterrichtet wird, welche Verantwortlichkeiten ihm nach dem Plan obliegen;
fordert die Einwohner Palästinas auf, die Schritte zu unternehmen, die ihrerseits erforderlich sind, um den Plan zu verwirklichen;
appelliert an alle Regierungen und alle Völker, alles zu unterlassen, was die Durchführung dieser Empfehlungen behindern oder verzögern könnte, und
ermächtigt den Generalsekretär, die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder der in Teil I Abschnitt B Ziffer 1 genannten Kommission auf der Grundlage und in der Form, die ihm unter den Umständen am geeignetsten erscheinen, zu erstatten und der Kommission das Personal zur Verfügung zu stellen, das sie zur Wahrnehmung der ihr von der Generalversammlung übertragenen Aufgaben benötigt.
(…)
TEILUNGSPLAN MIT WIRTSCHAFTSUNION I
Künftige Verfassung und Regierung Palästinas
A. BEENDIGUNG DES MANDATS, TEILUNG UND UNABHÄNGIGKEIT
1. Das Mandat für Palästina endet so bald wie möglich und in jedem Fall spätestens am 1. August 1948.
2. Die Streitkräfte der Mandatsmacht werden schrittweise aus Palästina abgezogen, wobei der Abzug so bald wie möglich abzuschließen ist, in jedem Fall spätestens am 1. August 1948.
Die Mandatsmacht unterrichtet die Kommission so lange wie möglich im voraus von ihrer Absicht, das Mandat zu beenden und jedes Gebiet zu räumen.
Die Mandatsmacht tut alles, um sicherzustellen, daß ein in dem Hoheitsgebiet des jüdischen Staates gelegenes Gebiet, einschließlich eines Seehafens und eines Hinterlandes mit ausreichenden Möglichkeiten für eine beträchtliche Einwanderung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt und in jedem Fall spätestens bis zum 1. Februar 1948 geräumt ist.
3. Zwei Monate nach Abschluß des Abzugs der Streitkräfte der Mandatsmacht, in jedem Fall spätestens am 1. Oktober 1948, entstehen in Palästina ein unabhängiger arabischer Staat und ein unabhängiger jüdischer Staat sowie das in Teil III dieses Plans vorgesehene internationale Sonderregime für die Stadt Jerusalem. Die Grenzen des arabischen Staates, des jüdischen Staates und der Stadt Jerusalem sind die in den Teilen II und III beschriebenen Grenzen.
4. Die Zeit zwischen der Verabschiedung der Empfehlung der Generalversammlung zur Palästinafrage und der Herstellung der Unabhängigkeit des arabischen und des jüdischen Staates ist eine Übergangszeit.
B. VORBEREITENDE MASSNAHMEN ZUR UNABHÄNGIGKEIT
1. Es wird eine Kommission eingesetzt, die aus je einem Vertreter von fünf Mitgliedstaaten besteht. Die in der Kommission vertretenen Mitglieder werden von der Generalversammlung auf möglichst breiter Grundlage, sowohl geographisch als auch in sonstiger Hinsicht, gewählt.
2. Die Verwaltung Palästinas wird in dem Maße, wie die Mandatsmacht ihre Streitkräfte abzieht, schrittweise an die Kommission übergeben, die im Einklang mit den Empfehlungen der Generalversammlung unter der Leitung des Sicherheitsrats tätig wird. Die Mandatsmacht koordiniert ihre Abzugspläne so weitgehend wie möglich mit den Plänen der Kommission zur Übernahme und Verwaltung der geräumten Gebiete.
Zur Wahrnehmung dieser Verwaltungsaufgaben ist die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen und nach Bedarf andere Maßnahmen zu treffen.
Die Mandatsmacht unternimmt nichts, was die Durchführung der von der Generalversammlung empfohlenen Maßnahmen durch die Kommission verhindert, behindert oder verzögert.
3. Nach ihrer Ankunft in Palästina beginnt die Kommission mit der Durchführung der Maßnahmen zur Festlegung der Grenzen des arabischen und des jüdischen Staates sowie der Stadt Jerusalem gemäß den Grundzügen der Empfehlungen der Generalversammlung zur Teilung Palästinas. Dabei sind jedoch die in Teil II des Plans beschriebenen Grenzen so anzupassen, daß Dorfgebiete in der Regel nicht durch Staatsgrenzen geteilt werden, sofern dies nicht zwingende Gründe gebieten.
4. Nach Absprache mit den demokratischen Parteien und anderen öffentlichen Organisationen des arabischen und des jüdischen Staates bestellt die Kommission in jedem Staat so schnell wie möglich einen Provisorischen Regierungsrat, der von ihr eingesetzt wird. Sowohl der arabische als auch der jüdische Provisorische Regierungsrat übt seine Tätigkeit unter der allgemeinen Leitung der Kommission aus.
Kann für einen der Staaten bis zum 1. April 1948 kein Provisorischer Regierungsrat bestellt werden oder kann dieser nach seiner Bestellung seine Aufgaben nicht wahrnehmen, so teilt die Kommission dies dem Sicherheitsrat mit, damit dieser in bezug auf den betreffenden Staat die ihm angemessen erscheinenden Maßnahmen ergreift, sowie dem Generalsekretär, zwecks Unterrichtung der Mitglieder der Vereinten Nationen.
5. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Empfehlungen haben die unter der Aufsicht der Kommission tätigen Provisorischen Regierungsräte während der Übergangszeit die volle Amtsgewalt in den ihrer Kontrolle unterstehenden Gebieten, insbesondere auch in Fragen der Einwanderung und der Landordnung.
6. In der Zeit zwischen der Beendigung des Mandats und der Herstellung der Unabhängigkeit des jeweiligen Staates wird dem unter der Aufsicht der Kommission tätigen Provisorischen Regierungsrat des betreffenden Staates von der Kommission schrittweise die volle Verantwortung für die Verwaltung des Staates übertragen.
7. Nach Bildung der Provisorischen Regierungsräte des arabischen und des jüdischen Staates weist die Kommission diese an, mit der Einrichtung der Verwaltungsorgane der Zentralregierung und der Lokalbehörden zu beginnen.
8. Der Provisorische Regierungsrat eines jeden Staates stellt innerhalb kürzester Zeit eine bewaffnete Miliz aus den Einwohnern des betreffenden Staates auf, die zahlenmäßig groß genug ist, um die innere Ordnung aufrechtzuerhalten und Grenzzwischenfälle zu verhüten.
In jedem Staat untersteht diese bewaffnete Miliz für Einsatzzwecke der Befehlsgewalt jüdischer beziehungsweise arabischer Offiziere, die in dem betreffenden Staat ansässig sind; die allgemeine politische und militärische Aufsicht, einschließlich der Bestellung des Oberkommandos der Miliz, wird jedoch von der Kommission ausgeübt.
9. Spätestens zwei Monate nach dem Abzug der Streitkräfte der Mandatsmacht hält der Provisorische Regierungsrat eines jeden Staates Wahlen zu einer verfassunggebenden Versammlung ab, die demokratischen Grundsätzen entsprechen.
Die Wahlordnung in jedem Staat wird von dem Provisorischen Regierungsrat ausgearbeitet und von der Kommission gebilligt. Stimmberechtigt bei den Wahlen sind in jedem Staat alle Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die a) in dem Staat ansässige palästinische Staatsbürger sind oder b) in dem Staat ansässige Araber oder Juden, die, ohne palästinische Staatsbürger zu sein, vor der Stimmabgabe eine Erklärung unterzeichnet haben, daß sie Staatsangehörige des betreffenden Staates werden wollen.
In der Stadt Jerusalem ansässige Araber und Juden, die eine Erklärung unterzeichnet haben, daß sie Staatsangehörige werden wollen – die Araber Staatsangehörige des arabischen Staates und die Juden Staatsangehörige des jüdischen Staates – sind im arabischen beziehungsweise im jüdischen Staat wahlberechtigt.
Frauen genießen bei den Wahlen zu der jeweiligen verfassunggebenden Versammlung das aktive und das passive Wahlrecht.
Während der Übergangszeit ist es keinem Juden gestattet, auf dem Gebiet des geplanten arabischen Staates seinen Wohnsitz zu begründen, und keinem Araber gestattet, auf dem Gebiet des geplanten jüdischen Staates seinen Wohnsitz zu begründen, es sei denn mit besonderer Genehmigung der Kommission.
10. Die verfassunggebene Versammlung eines jeden Staates arbeitet eine demokratische Verfassung für den betreffenden Staat aus und wählt eine provisorische Regierung, die den von der Kommission ernannten Provisorischen Regierungsrat ablöst. Die Verfassungen der Staaten müssen die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der in Abschnitt C vorgesehenen Erklärung enthalten sowie unter anderem Vorschriften über:
a) die Bildung einer gesetzgebenden Körperschaft in jedem Staat, die in allgemeinen und geheimen Wahlen auf der Grundlage des Verhältniswahlrechts gewählt wird, sowie eines vollziehenden Organs, das der gesetzgebenden Körperschaft verantwortlich ist;
b) die Beilegung aller internationalen Streitigkeiten, in die der Staat etwa verwickelt wird, mit friedlichen Mitteln in einer Weise, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden;
c) die Annahme der Verpflichtung seitens des Staates, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen;
d) die Gewährleistung gleicher Rechte, ohne Diskriminierung, in bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und religiösen Angelegenheiten sowie des Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Religionsfreiheit, der Freiheit der Sprache, der Rede- und Pressefreiheit, der Freiheit des Unterrichts, der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit, für alle Personen;
e) die Erhaltung der Transit- und Besuchsfreiheit für alle Einwohner und Bürger des anderen Staates in Palästina und der Stadt Jerusalem, vorbehaltlich Erwägungen der nationalen Sicherheit, mit der Maßgabe, daß jeder Staat Kontrolle über den Wohnsitz innerhalb seiner Grenzen ausübt.
11. Die Kommission ernennt eine aus drei Mitgliedern bestehende vorbereitende Wirtschaftskommission mit dem Auftrag, alle möglichen Regelungen für die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu treffen, damit so bald wie durchführbar die Wirtschaftsunion und der Gemeinsame Wirtschaftsrat geschaffen werden, die in Abschnitt D vorgesehen sind.
12. In der Zeit zwischen der Verabschiedung der Empfehlungen zur Palästinafrage durch die Generalversammlung und der Beendigung des Mandats behält die Mandatsmacht in Palästina die volle Verantwortung für die Verwaltung in den Gebieten, aus denen sie ihre Streitkräfte noch nicht abgezogen hat. Die Kommission ist der Mandatsmacht bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben behilflich. Ebenso arbeitet die Mandatsmacht mit der Kommission bei der Wahrnehmung deren Aufgaben zusammen.
13. Um Kontinuität in der Tätigkeit der Verwaltungsdienste zu gewährleisten und um sicherzustellen, daß beim Abzug der Streitkräfte der Mandatsmacht die gesamte Verwaltung in den Händen der Provisorischen Räte beziehungsweise des Gemeinsamen Wirtschaftsrats liegt, die unter der Aufsicht der Kommission tätig sind, wird die Verantwortung für alle Aufgaben der Staatsgewalt, einschließlich der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in den Gebieten, aus denen die Streitkräfte der Mandatsmacht abgezogen worden sind, schrittweise von der Mandatsmacht an die Kommission übertragen.
14. Die Kommission läßt sich bei ihrer Tätigkeit von den Empfehlungen der Generalversammlung und von den Anweisungen leiten, deren Erteilung der Sicherheitsrat für erforderlich hält.
Die von der Kommission im Rahmen der Empfehlungen der Generalversammlung getroffenen Maßnahmen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft, sofern die Kommission nicht vorher gegenteilige Anweisungen des Sicherheitsrats erhalten hat.
15. Die Kommission legt ihren abschließenden Bericht gleichzeitig der nächsten ordentlichen Tagung der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat vor.
weiter: un.org/depts/german/gv-early/ar181-ii.pdf

